TRGS 519

1 Anwendungsbereich 

(1) Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.

Dieser Teil ist für uns besonders relevant

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18.1 Abfallaufnahme und Kennzeichnung

(1) Asbesthaltige Abfälle sind getrennt von asbestfreien Abfällen zu halten. Sie sind am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnis-sen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben (z.B. durch Umfüllen, Kippen, Werfen) ver-mieden wird.

(2) Geeignete Behälter sind z. B.

  1. für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke,
  2. für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags,
  3. für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung

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